Impressum

 
 

Wir über uns

Die Firma FLW ist ein Komplettanbieter rund um den Büro Arbeitsplatz. Von den täglichen Bedarfsartikeln bis zur kompletten Einrichtung inkl. Accessoires erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand.

Unser Ziel ist es, Ihnen von der Planung Ihres Arbeitsplatzes über die Montage der Möbel bis zur Lieferung der täglich anfallenden Büroartikel ein kompetenter Partner zu sein.

Die Firma FLW besteht seit 1989 und beschäftigt 15 Mitarbeiter.
In dieser Zeit konnten wir uns nicht nur im OÖ Zentralraum, sondern auch im westlichen und nördlichen NÖ sowie in der Steiermark und Salzburg einen Namen als leistungsfähiger und zuverlässiger Lieferant von Büromaterial und Büromöbeln machen.

Unser Kundenspektrum reicht von Klein- und Mittelbetrieben über Architekten bis zu öffentlichen Ämtern.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    Alle Vertragsabschlüsse beruhen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf den nachstehenden Bedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Für Miet-, Leasing-, Wartungs- und Reparaturverträge gelten grundsätzlich zusätzliche Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten die Firma FLW nur, wenn sie schriftlich anerkannt werden.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    Die Angebote der Firma FLW entsprechen den jeweiligen Tagespreisen, ansonsten sind sie freibleibend. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag vier Wochen gebunden. Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn eine schriftliche Bestätigung oder die Lieferung durch die Firma FLW erfolgt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die Firma FLW.
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von der Firma FLW Dritten zu übertragen.
    Die beim Kauf und in der Auftragsbestätigung fixierte Absicht, die bestellte Ware durch eine Leasing-Gesellschaft finanzieren zu lassen, hat auf den Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber keinen Einfluss. Der Auftraggeber kann wegen Ablehnung einer Leasing-Finanzierung nicht vom Kauf zurücktreten. Offensichtliche Irrtümer bei Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung berechtigen die Firma FLW zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    Der Berechnung werden die am Tage der Auftragsannahme geltenden Preise und Bedingungen zugrunde gelegt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind in der auf den Rechnungen angegebenen Weise, Höhe und Frist zu leisten.
  4. Lieferung und Gefahrenübergang
    Vereinbarte Lieferfristen sind freibleibend und abhängig vom Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Firma FLW liegen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf diesen über. Verzögert sich die Übergabe aufgrund von Umständen, die die Firma FLW nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  5. Annahmeverzug
    Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist die Firma FLW berechtigt, ohne besonderen Nachweis 25% der Vertragssumme als Entschädigung zu fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass bei FLW ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Firma FLW behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
  6. Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung
    Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, so ist die Firma FLW unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, Jahreszinsen in einer Mindesthöhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
    Entstehen nach Vertragsschluss begründete Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Auftraggebers, so kann die Firma FLW die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder die Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheitsleistung gestellt worden ist.
    Bei Zahlungsverzug oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen nicht erwarten lassen, kann die Firma FLW die sofortige Zahlung aller noch offenen auch der noch nicht fälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
    Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, so kann die Firma FLW nach eigener Wahl vom Vertrag bzw. den Verträgen zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
    Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur im Zusammenhang mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma FLW bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
    Wird die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gütern vermischt oder verarbeitet, so erwirbt die Firma FLW ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils der Lieferung durch die Firma FLW im Verhältnis zu den Lieferanteilen Dritter.
    Bei Zahlungsverzug ist die Firma FLW berechtigt nach Inverzugsetzung die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Zurücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma FLW bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma FLW nicht gestattet.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Diese Verpflichtung gilt auch bei Finanzierungsgeschäften. Die Rechte aus diesen Versicherungen sind an die Firma FLW für die Dauer des Eigentumsvorbehalts abgetreten.
    Der Auftraggeber haftet auch ohne eigenes Verschulden für den Verlust und für alle Schäden an der Ware bis zu deren vollen Bezahlung an die Firma FLW. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter gegenüber der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Auftraggeber dieses der Firma FLW unverzüglich per Einschreiben unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten mitzuteilen, sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte seitens der Firmengruppe hinzuweisen. Sämtliche infolge der Eingriffe entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen. Ist die Ware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist die Firma FLW berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen.
    Die vorstehenden Regelungen gelten ebenso für Waren, die zur Miete oder zur Erprobung beim Auftraggeber stehen.
  8. Mängel der Lieferung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Beschädigungen oder Mängel zu prüfen. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Anzeige bei der Firma FLW eingegangen sein. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen. Im Falle einer verspäteten Mitteilung gilt die Lieferung als genehmigt.
  9. Gewährleistung
    Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    Beschädigungen oder Störungen, die durch äußere Einwirkungen, übermäßige oder unsachgemäße Handhabung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung falschen Zubehörs, Störungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung oder während des Transportes sowie durch natürlichen Verschleiß entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht.
    Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich oder vom Hersteller für zulässig erklärt worden sind.
    Soweit Genehmigungen oder Zulassungen für den Betrieb der Ware notwendig sind, ist der Auftraggeber für deren Beibringung verantwortlich.
    Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr.
  10. Haftung
    Die Haftung von der Firmengruppe für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Firmengruppe oder einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firmengruppe beruhen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch die Firmengruppe oder einer solchen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfällungsgehilfen von der Firmengruppe beruhen.
  11. Installationshinweise
    Der Auftraggeber hat vor Installation der Ware den Aufstellungsort, die Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so einzurichten, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
    Dazu gehören u.a. ordnungsgemäß geerdete Steckdosen, der Ausschluss einer möglichen Beeinflussung der Ware durch andere elektrische Geräte (z.B. Schweißgeräte, Aufzüge, Kräne usw.) oder die Vorbeugung von Stromschwankungen und Spannungseinbrüchen.
  12. Drucksachen-Urheberrecht
    Der Auftraggeber haftet gegenüber der Firmengruppe dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Urheberrechten Dritter behaftet sind.
  13. Datenschutz
    Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personengebundene Daten, die die Firmengruppe im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen, gespeichert und verarbeitet werden.
  14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
    Erfüllungsort ist Wels.
    Es gilt österreichisches Recht